§ 1 ArtHG 2009 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen sowie der Umsetzung des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 S. 28.Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen sowie der Umsetzung des Artikel 3, Litera g, der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 Sitzung 28.
- (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1.Ziffer eins„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1,
- 2.Ziffer 2„Durchführungsverordnung“: die im Ausschussverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
- 3.Ziffer 3„Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
§ 2 ArtHG 2009 Strengere Maßnahmen
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies
- 1.Ziffer einszur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
- 2.Ziffer 2im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.
- (2)Absatz 2Soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.
§ 3 ArtHG 2009 Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
- (1)Absatz einsWerden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.
§ 4 ArtHG 2009 Mitteilungspflicht
§ 4.Paragraph 4, Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.
§ 5 ArtHG 2009 Kennzeichnung
- (1)Absatz einsBeim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die für Exemplare vergebenen Kennzeichen und die an Betriebe zugewiesenen Registrierungscodes einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist. Sofern die Kennzeichnung von Exemplaren einen Registrierungscode eines Betriebes und eventuell weitere spezifische Elemente enthält, kann sich die Eintragung in das zentrale Register auf den Registrierungscode beschränken, sofern die Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht gefährdet ist und eine Nachverfolgbarkeit der Kennzeichnung gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.
- (3)Absatz 3Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften im Sinne der Durchführungsverordnung zu enthalten über
- 1.Ziffer einsdie Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
- 2.Ziffer 2die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung,
- 3.Ziffer 3den Ort der Platzierung des Kennzeichens sowie
- 4.Ziffer 4Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls.
- (4)Absatz 4Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde (Paragraph 13, Absatz eins,) mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Absatz 5, oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Absatz 2, vom Halter des Exemplars durchzuführen.
- (5)Absatz 5Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (Paragraph 13, Absatz eins,) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.
- (6)Absatz 6Über die Durchführung der Kennzeichnung von lebenden Exemplaren, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.Über die Durchführung der Kennzeichnung von lebenden Exemplaren, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Absatz 2, festzulegen.
§ 6 ArtHG 2009 Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten
- (1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der Durchführungsverordnung erforderlich ist, sind die gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der Durchführungsverordnung erforderlich ist, sind die gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen.Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der vorstehend genannten Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
- (4)Absatz 4Zu Zwecken der Beweissicherung sind die gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Organe bei Gefahr im Verzug befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß § 7 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Organe haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen ist § 89 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 sinngemäß anzuwenden.Zu Zwecken der Beweissicherung sind die gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Organe bei Gefahr im Verzug befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Organe haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen ist Paragraph 89, Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung sowie jede nicht unbedingt erforderliche Gefährdung der Exemplare zu vermeiden.Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung sowie jede nicht unbedingt erforderliche Gefährdung der Exemplare zu vermeiden.
§ 7 ArtHG 2009 Gerichtlich strafbare Handlungen
- (1)Absatz einsWer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden ArtWer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
- 1.Ziffer einsohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oderohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
- 2.Ziffer 2entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftragentgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Artikel 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. - (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden ArtEbenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
- 1.Ziffer einskauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
- 2.Ziffer 2zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
- 3.Ziffer 3verkauft oder zu verkaufen anbietet.
- (3)Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) unterliegenden Art befördert.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) unterliegenden Art befördert.
- (4)Absatz 4Wer eine Straftat nach Abs. 1 bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer eine Straftat nach Absatz eins bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Wer eine der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine der in Absatz eins bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- (6)Absatz 6Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Abs. 1 bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Absatz eins bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des Paragraph 8, als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.
- (7)Absatz 7Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
- (8)Absatz 8Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Abs. 1 bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 196 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Absatz eins bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist Paragraph 196, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.
- (9)Absatz 9Das Hauptverfahren wegen der in Abs. 4 genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (§ 31 Abs. 4 Z 3 StPO).Das Hauptverfahren wegen der in Absatz 4, genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, StPO).
§ 8 ArtHG 2009 Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
- (1)Absatz einsWer vorsätzlich
- 1.Ziffer einsein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oderein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikel 4,, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder
- 2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Artikel 4,, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
- 3.Ziffer 3gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen Artikel 6, Absatz 3,, gegen die Artikel 8, oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
- 4.Ziffer 4gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 5 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen eine Verordnung gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
- 5.Ziffer 5gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt oder
- 6.Ziffer 6gegen das Bundesgesetz gemäß § 15 Abs. 3 verstößt,gegen das Bundesgesetz gemäß Paragraph 15, Absatz 3, verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen. - (2)Absatz 2Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.Wer ein Finanzvergehen nach Absatz eins, begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 41, FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
- (5)Absatz 5Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich
- 1.Ziffer einsgegen § 4 verstößt odergegen Paragraph 4, verstößt oder
- 2.Ziffer 2wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet.
Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro geahndet. - (6)Absatz 6Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- (7)Absatz 7Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Neben den in Absatz eins und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Absatz eins und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- (8)Absatz 8Die Anwendung des § 25 FinStrG ist ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ist ausgeschlossen.
§ 9 ArtHG 2009 Vereinfachte Strafverfügung
- (1)Absatz einsMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG überMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über
- 1.Ziffer einsFinanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 undFinanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und
- 2.Ziffer 2Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wennFinanzvergehen nach Paragraph 8, Absatz eins und 3, wenn
- a)Litera aExemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oderExemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
- b)Litera bExemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,Exemplare einer dem Geltungsbereich der Artikel 3, Absatz 3, (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen. - (2)Absatz 2Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Absatz eins und andere Finanzvergehen gemäß Paragraph 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
§ 10 ArtHG 2009 Beschlagnahme
§ 10.Paragraph 10, Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare
- 1.Ziffer einsbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex oderbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 149, des Zollkodex oder
- 2.Ziffer 2vor Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohenvor Verstreichen der Frist nach Artikel 149, des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.unbeschadet des Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen.§ 11 ArtHG 2009 Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare
- (1)Absatz einsWird ein Exemplar gemäß § 7 Abs. 5 eingezogen oder gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.Wird ein Exemplar gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eingezogen oder gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
- (2)Absatz 2Wird ein Exemplar gemäß § 10 beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.Wird ein Exemplar gemäß Paragraph 10, beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
- (3)Absatz 3Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 oder das Finanzvergehen gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 begangen hat oder das gemäß § 10 beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Abs. 1 und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, oder das Finanzvergehen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, begangen hat oder das gemäß Paragraph 10, beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Absatz eins und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.
§ 12 ArtHG 2009 Eingangs- und Ausgangsstellen
§ 12.Paragraph 12, Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen.
§ 13 ArtHG 2009 Behörden, Zuständigkeiten
- (1)Absatz einsVollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Vollzugsbehörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- (2)Absatz 2Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
- (3)Absatz 3Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
- (4)Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.Die Überwachung der Einhaltung der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
- (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4In den Fällen des Absatz 4,
- 1.Ziffer einsfindet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
- 2.Ziffer 2unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG undunterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
- 3.Ziffer 3haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
- (6)Absatz 6Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.
- (7)Absatz 7Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß § 25 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß Paragraph 25, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.
§ 14 ArtHG 2009 Vollziehung
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 Abs. 4 und 5 betraut.Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 Absatz 4 und 5 betraut.
- (3)Absatz 3Die Vollziehung des § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.Die Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins und 2, Absatz 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.
- (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 7 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Artikel 12, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 15 ArtHG 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2006,, außer Kraft.
- (1a)Absatz eins a§ 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 10, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
- (1b)Absatz eins b§ 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 8 und 9 ArtHG 1998 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 9 ArtHG 1998 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
- (3)Absatz 3Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, als Bundesgesetz weiter.
- (4)Absatz 4Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten, freilebende Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten, freilebende Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, als Bundesgesetz weiter.
§ 16 ArtHG 2009 Verweise und sprachliche Gleichbehandlung
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.