§ 12 ArtHG 2009 Eingangs- und Ausgangsstellen

ArtHG 2009 - Artenhandelsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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