Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsWerden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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