Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 Abs. 4 und 5 betraut.Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 Absatz 4 und 5 betraut.
(3)Absatz 3Die Vollziehung des § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.Die Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins und 2, Absatz 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 7 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 7, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Artikel 12, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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