§ 14 ArtHG 2009

ArtHG 2009 - Artenhandelsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 Abs. 4 und 5 betraut.

(3) Die Vollziehung des § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 ArtHG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ArtHG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 ArtHG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 ArtHG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 ArtHG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ArtHG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 ArtHG 2009
§ 15 ArtHG 2009