§ 14 ArtHG 2009 Vollziehung

ArtHG 2009 - Artenhandelsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 Abs. 4 und 5 betraut.

(3) Die Vollziehung des § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Mit der Vollziehung des § 7 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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