§ 60 ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

V. HAUPTSTÜCK

Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung

ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

ERSTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

§ 60. (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.

(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachendie Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Gericht den Verdächtigendie Staatsanwaltschaft die betroffene Person zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007

V. HAUPTSTÜCK

Übernahme der Strafverfolgung und der Überwachung; Vollstreckung

ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

ERSTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

§ 60. (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des Staatsanwaltesder Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.

(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachendie Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat das Gericht den Verdächtigendie Staatsanwaltschaft die betroffene Person zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.

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