Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
1.Ziffer einsStrafverfolgung oder
2.Ziffer 2Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1.Ziffer einseine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
2.Ziffer 2voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
3.Ziffer 3die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
4.Ziffer 4mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(3)Absatz 3Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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