(1) Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
1. | Strafverfolgung oder | |||||||||
2. | Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme | |||||||||
erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. |
(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1. | eine Auslieferung nicht zu erwarten ist, | |||||||||
2. | voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde, | |||||||||
3. | die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder | |||||||||
4. | mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen. |
(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
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