§ 68 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur

1.

Strafverfolgung oder

2.

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn

1.

eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,

2.

voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,

3.

die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder

4.

mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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