Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber das Durchlieferungsersuchen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Er hat diese Entscheidung dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen.
(2)Absatz 2Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres geprüft. Ist die Benützung des Luftweges unzulässig, so hat der Bundesminister für Justiz dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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