§ 54 ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 54. (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger UntersuchungshandlungenErmittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn

1.

sie dieser Überstellung zustimmt,

2.

ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,

3.

die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und

4.

der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.

(2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 54. (1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger UntersuchungshandlungenErmittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn

1.

sie dieser Überstellung zustimmt,

2.

ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist,

3.

die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und

4.

der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der UntersuchungshandlungErmittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen.

(2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.

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