Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den §§ 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine Auslieferung zulässig wäre.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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