Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den §§ 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine Auslieferung zulässig wäre. Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den Paragraphen 11,, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine Auslieferung zulässig wäre.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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