§ 40 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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