(1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der im § 35 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.
(2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
(3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Maßgabe des § 367 der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 zurückgestellt werden.
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