Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Ausfolgung von Gegenständen sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der im § 35 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.Auf die Ausfolgung von Gegenständen sind die Paragraphen 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen kann im Fall eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit treten.
(2)Absatz 2Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben, solange diese für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
(3)Absatz 3Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Maßgabe des § 367 der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 zurückgestellt werden.Ein durch eine strafbare Handlung entzogener Gegenstand kann dem Berechtigten nach Maßgabe des Paragraph 367, der Strafprozeßordnung 1975 auch ohne Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, zurückgestellt werden.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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