§ 37 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn

1.

die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder

2.

gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§ 4 und 157 StVG), so hat das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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