§ 40 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 49 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 49, Absatz eins,) Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. (2)Absatz 2Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 41 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 41, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsDie Betriebshauptversammlung;
    2. 2.Ziffer 2die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
    3. 3.Ziffer 3die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
    4. 4.Ziffer 4die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
    5. 5.Ziffer 5der Betriebsausschuß;
    6. 6.Ziffer 6die Rechnungsprüfer.
  3. (3)Absatz 3Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsDie Betriebsversammlung;
    2. 2.Ziffer 2der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
    3. 3.Ziffer 3der Betriebsrat;
    4. 4.Ziffer 4die Rechnungsprüfer.
  4. (4)Absatz 4Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsDer Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
    2. 2.Ziffer 2der Zentralbetriebsrat;
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsräteversammlung;
    4. 4.Ziffer 4die Rechnungsprüfer.
  5. (4a)Absatz 4 aIn Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§ 88a).In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (Paragraph 88 a,).
  6. (4b)Absatz 4 bIn Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen im Sinne des V. Teiles ist nach Maßgabe des V. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.In Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen im Sinne des römisch fünf. Teiles ist nach Maßgabe des römisch fünf. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  7. (4c)Absatz 4 cIn den Unternehmen im Sinne des VI. Teiles ist nach Maßgabe des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.In den Unternehmen im Sinne des römisch VI. Teiles ist nach Maßgabe des römisch VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  8. (4d)Absatz 4 dIn den Unternehmen im Sinne des VII. Teiles ist nach Maßgabe des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.In den Unternehmen im Sinne des römisch VII. Teiles ist nach Maßgabe des römisch VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  9. (4e)Absatz 4 eIn den Unternehmen im Sinne des VIII. Teiles ist nach Maßgabe des VIII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium oder ein besonderes Entsendungsgremium einzusetzen.In den Unternehmen im Sinne des römisch VIII. Teiles ist nach Maßgabe des römisch VIII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium oder ein besonderes Entsendungsgremium einzusetzen.
  10. (5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4a sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu errichten.Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins bis 4a sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu errichten.
In Kraft seit 15.12.2007 bis 31.12.9999
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