§ 42 ArbVG Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
    1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
    2. 2.Ziffer 2Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
    4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
    5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
    6. 6.Ziffer 6Wahl der Rechnungsprüfer;
    7. 7.Ziffer 7Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
    8. 8.Ziffer 8Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
  2. (2)Absatz 2Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 40, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
In Kraft seit 01.07.1974 bis 31.12.9999
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