(1) die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
1. | Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer; | |||||||||
2. | Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; | |||||||||
3. | Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds; | |||||||||
4. | Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates; | |||||||||
5. | Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; | |||||||||
6. | Wahl der Rechnungsprüfer; | |||||||||
7. | Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer; | |||||||||
8. | Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes. |
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
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