Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §1 Abs2 Insolvenz-EntgeltsicherungsG, BGBl. 324/1977 idF BGBl. 580/1980 (im folgenden: IESG), haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie deren Rechtsnachfolger von Todes wegen ua. im Falle des Konkurses oder Ausgleichs des Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Keinen solchen Anspruch haben ua. die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §1 Abs2 Insolvenz-EntgeltsicherungsG, BGBl. 324/1977 idF BGBl. 580/1980 (im folgenden: IESG), haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie deren Rechtsnachfolger von Todes wegen ua. im Falle des Konkurses oder Ausgleichs des Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Keinen solchen Anspruch haben ua. die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Ve... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktArbVG §1ArbVG §36 Abs2 Z1IESG §1 Abs5 Z2 und Z3 idF BGBl 580/1980 IESG §3 Abs4IESG §12 Abs1 Z5 idF BGBl 580/1980
Rechtssatz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz; keine Bedenken gegen §1 Abs5 Z2 und 3 im Hinblick auf den Gleichheitssatz; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Anwendung dieser Au... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktArbVG §1ArbVG §36 Abs2 Z1IESG §1 Abs5 Z2 und Z3 idF BGBl 580/1980 IESG §3 Abs4IESG §12 Abs1 Z5 idF BGBl 580/1980
Rechtssatz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz; keine Bedenken gegen §1 Abs5 Z2 und 3 im Hinblick auf den Gleichheitssatz; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Anwendung dieser Au... mehr lesen...