Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(2)Absatz 2Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen.
(3)Absatz 3Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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