Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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