Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
(2)Absatz 2Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nichtUnter die Bestimmungen des römisch II. Teiles fallen nicht
1.Ziffer einsdie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
2.Ziffer 2die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,)
4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gelten;
5.Ziffer 5die privaten Haushalte.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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