(1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht
1. | die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind; | |||||||||
2. | die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003) | ||||||||||
4. | die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten; | |||||||||
5. | die privaten Haushalte. |
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