Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Vertragsbediensteter bei der beklagten Partei, einer Gemeinde in Tirol, seit 1. 9. 1992 beschäftigt und dort als Jugendbetreuer (Beratung, Betreuung, Beaufsichtigung von Jugendlichen, Durchführung von Jugendveranstaltungen) der Jugendstelle der beklagten Gemeinde mit zuletzt 25 Wochenstunden und einer Jahresarbeit von 12 Monaten tätig. Er bezog hiefür 14 mal jährlich brutto S 14.644,38 monatlich. Die Räumlichkeiten, in denen die Jugendst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Musikschule und Konservatorium der klagenden Partei waren ursprünglich vereint. Die Trennung dieser beiden Institutionen erfolgte 1987. Solange Musikschule und Konservatorium noch vereint waren, bestand eine Personalvertretung, die mangels gesetzlicher Bestimmungen nach dem sog. "Fiegl-Erlaß" gewählt worden war. Aufgrund der Entscheidung vom 5. 5. 1986 des Einigungsamtes Innsbruck (Re 10/86) wurde am 31. 3. 1990 ein Betriebsrat an der Musikschule gewählt. Ei... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beantragt wie im
Spruch: ersichtlich und bringt dazu vor wie folgt: Die im
Spruch: genannten Einrichtungen seien nicht in das Regelschulsystem iS des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes eingebunden; sie unterlägen auch nicht den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, sondern hätten eigenständige (im Antrag im einzelnen angeführte) Rechtsgrundlagen. Obwohl es möglich wäre, daß auch private Träger solche Einrichtungen errichten... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat. Entscheidungstexte 9 ObA 226/98w Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 226/98w 8 ObA 204/99d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen sind auch Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Unterrichtsanstalten und Erziehungsanstalten der Länder und Gemeinden fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des ArbVG, wenn das Land entsprechende Personalvertretungsvorschriften erlassen hat. Entscheidungstexte 9 ObA 226/98w Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 226/98w 8 ObA 204/99d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen sind auch Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen sind auch Anstalten, die im Rahmen der Privatwirtschaft geführt werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt ist von einem weiten Erziehungsbegriff auszugehen. Dieser umfaßt jede planmäßige Einwirkung auf die Entwicklung des Menschen im Sinne einer Unterstützung und Förderung, aber auch die Beeinflussung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG. Entscheidungstexte 9 ObA 54/95 Entscheidungstext OGH 26.04.... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG. Entscheidungstexte 9 ObA 54/95 Entscheidungstext OGH 26.04.... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4PVG §1Tir LPVG §1
Rechtssatz: 1) Begriff der öffentlichen Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt 2) liegt eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt vor, ist der 2.Teil des ArbVG nicht anzuwenden 3) das ist bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen der Fall. Entscheidungstexte 9 ObA 246/94 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4PVG §1Tir LPVG §1
Rechtssatz: 1) Begriff der öffentlichen Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt 2) liegt eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt vor, ist der 2.Teil des ArbVG nicht anzuwenden 3) das ist bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen der Fall. Entscheidungstexte 9 ObA 246/94 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs1ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §33 Abs2 Z4PVG §1Tir LPVG §1
Rechtssatz: 1) Begriff der öffentlichen Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt 2) liegt eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt vor, ist der 2.Teil des ArbVG nicht anzuwenden 3) das ist bei den Tiroler Landesberufsschülerheimen der Fall. Entscheidungstexte 9 ObA 246/94 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei den Verwaltungsstellen ist an solche Stellen gedacht, die im Rahmen der höchsten Verwaltung der betreffenden Gebietskörperschaft tätig sind, nicht aber an die Wirtschaftsbetriebe dieser Körperschaften, die auch von Privaten geführt werden könnten. Bei Verwaltungsstellen handelt es sich um Stellen, die in näherer Beziehung zur öffentlichen Verwaltung stehen und ihr zu dienen berufen sind. Beisatz: Die Frei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei den Verwaltungsstellen ist an solche Stellen gedacht, die im Rahmen der höchsten Verwaltung der betreffenden Gebietskörperschaft tätig sind, nicht aber an die Wirtschaftsbetriebe dieser Körperschaften, die auch von Privaten geführt werden könnten. Bei Verwaltungsstellen handelt es sich um Stellen, die in näherer Beziehung zur öffentlichen Verwaltung stehen und ihr zu dienen berufen sind. Beisatz: Die Frei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §34 Abs1PVG §1 Abs1
Rechtssatz: Das Hauptmünzamt ist als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und § 1 Abs 1 letzter Halbsatz PVG und nicht als Verwaltungsstelle bzw Dienststelle des Bundes im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG und § 1 Abs 1 PVG anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93 Veröff: SZ 66/169 = DR... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die in dieser Bestimmung, vom Geltungsbereich des 2. Teiles ausgenommenen, im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern genannten sonstigen Verwaltungsstellen müssen einen engen Konnex mit Staatsaufgaben aufweisen, die typischerweise in den Formen der Hoheitsverwaltung erbracht werden. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §34 Abs1PVG §1 Abs1
Rechtssatz: Das Hauptmünzamt ist als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und § 1 Abs 1 letzter Halbsatz PVG und nicht als Verwaltungsstelle bzw Dienststelle des Bundes im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG und § 1 Abs 1 PVG anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93 Veröff: SZ 66/169 = DR... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die in dieser Bestimmung, vom Geltungsbereich des 2. Teiles ausgenommenen, im Zusammenhang mit Behörden und Ämtern genannten sonstigen Verwaltungsstellen müssen einen engen Konnex mit Staatsaufgaben aufweisen, die typischerweise in den Formen der Hoheitsverwaltung erbracht werden. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 10.1.1941 geborene Kläger ist seit 16.9.1981 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter in der Hoheitsverwaltung (Vollziehung des JWG) beschäftigt. Die Beklagte kündigte dieses Dienstverhältnis mit Schreiben vom 9.3.1992 "mit 1.4.1992" zum 31.7.1992 auf. Vor der Kündigung wurde das im Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz vorgesehene Verfahren durchgeführt; die Personalvertretung sprach sich gegen die Kündigung des Klägers aus. In dem mit dem K... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2B-VG Art89
Rechtssatz: Keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Worte "und Gemeinden" im § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG. Entscheidungstexte 9 ObA 317/92 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 317/92 Veröff: SZ 66/35 = JBl 1994,57 = DRdA 1994,33 (Schnorr) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2B-VG Art89
Rechtssatz: Keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Worte "und Gemeinden" im § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG. Entscheidungstexte 9 ObA 317/92 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 317/92 Veröff: SZ 66/35 = JBl 1994,57 = DRdA 1994,33 (Schnorr) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F***** E*****, ÖBB-Beamter, ***** vertreten durch ***** Rechtsan... mehr lesen...
Norm: AngG §5ArbVG §33 Abs2 Z3
Rechtssatz: Das Dienstrecht der Bediensteten (Beamten) der ÖBB kann schon wegen des in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung, Besoldung und Pensionierung) deutlich hervortretenden öffentlich - rechtlichen Einschlags, nicht schlechthin als Angestelltenrecht (auch mit den sich daraus ergebenden Nachteilen) gesehen werden; die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des zweiten Teils des ArbVG könnten ... mehr lesen...
Norm: AngG §5ArbVG §33 Abs2 Z3
Rechtssatz: Das Dienstrecht der Bediensteten (Beamten) der ÖBB kann schon wegen des in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung, Besoldung und Pensionierung) deutlich hervortretenden öffentlich - rechtlichen Einschlags, nicht schlechthin als Angestelltenrecht (auch mit den sich daraus ergebenden Nachteilen) gesehen werden; die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des zweiten Teils des ArbVG könnten ... mehr lesen...