§ 33 ArbVG Geltungsbereich

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 33, (1) Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für Betriebe aller Art. (2) Unter die Bestimmungen des römisch II. Teiles fallen nicht

  1. 1.Ziffer einsdie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
  2. 2.Ziffer 2die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
  3. 3.Ziffer 3die Post- und Telegraphenverwaltung, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen und Eisenbahnen im Sinne des § 1 Idie Post- und Telegraphenverwaltung, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen und Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, IZ 1 Eisenbahngesetz 1957, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien und Seilbahnen);Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien und Seilbahnen);
  4. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gelten;
  5. 5.Ziffer 5die privaten Haushalte.
  6. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
  7. (2)Absatz 2Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nichtUnter die Bestimmungen des römisch II. Teiles fallen nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
    2. 2.Ziffer 2die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,)
    1. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gelten;
    2. 5.Ziffer 5die privaten Haushalte.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.2003
Paragraph 33, (1) Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für Betriebe aller Art. (2) Unter die Bestimmungen des römisch II. Teiles fallen nicht

  1. 1.Ziffer einsdie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
  2. 2.Ziffer 2die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
  3. 3.Ziffer 3die Post- und Telegraphenverwaltung, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen und Eisenbahnen im Sinne des § 1 Idie Post- und Telegraphenverwaltung, der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen und Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, IZ 1 Eisenbahngesetz 1957, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien und Seilbahnen);Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien und Seilbahnen);
  4. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gelten;
  5. 5.Ziffer 5die privaten Haushalte.
  6. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.Die Bestimmungen des römisch II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
  7. (2)Absatz 2Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nichtUnter die Bestimmungen des römisch II. Teiles fallen nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
    2. 2.Ziffer 2die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,)
    1. 4.Ziffer 4die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gelten;
    2. 5.Ziffer 5die privaten Haushalte.

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