Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der ursprüngliche Antragsgegner - das XXXX im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit - war der teilrechtsfähige Bereich des XXXX nach §§ 58a und 58b PatentG, der als " XXXX auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbot. Mit der XXXX , wurde die Teilrechtsfähigkeit ersatzlos mit der am XXXX in Wirkung tretenden Aufhebung der §§ 58a und 58b PatentG beseitigt (§ 180c Abs 1 PatentG). § 176c Abs 1 PatentG berechtigte dabei jene ArbeitnehmerInnen... mehr lesen...