Begründung: Der seit 2. 9. 1996 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter beschäftigte Kläger, dessen Dienstverhältnis der Wiener Vertragsbedienstetenordnung (VBO) unterlag, wurde von der Beklagten zum 30. 4. 2007 gekündigt. Diese Kündigung wird in einem Parallelverfahren angefochten. Der Kläger war hauptsächlich als Straßenbahnfahrer eingesetzt und seit 12. 6. 1999 aufgrund des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes der Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung dauernd zug... mehr lesen...
Begründung: Mit zwischen dem Kläger und dem Land abgeschlossenem Dienstvertrag vom 6. 3. 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 20. 1. 1986 als Turnusarzt zur Ausbildung im Sonderfach Neurochirurgie als Spitalsarzt für das Landeskrankenhaus in Vollbeschäftigung befristet aufgenommen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Bestimmungen des II. Teiles der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33B-VG Art21 Abs2
Rechtssatz: Ein Landeskrankenhaus ist ein Betrieb im Sinne des § 33 Abs 1 ArbVG, auf den die Betriebsverfassung anzuwenden ist. Entscheidungstexte 8 ObA 202/02t Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t Veröff: SZ 2002/163 9 ObA 24/20z Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 24/20z Vgl; Beisa... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33IPRG §44 Abs1IPRG §44 Abs2IPRG §44 Abs3
Rechtssatz: Führt die Wahl deutschen Rechtes dazu, dass dem entlassenen österreichischen Arbeitnehmer nur die Kündigungsschutzklage nach § 4d KSchG zur Verfügung stünde, ist die Rechtswahl unbeachtlich, da die Kündigungsschutzklage bei Qualifikation nach österreichischen Sachrecht als
Norm: des Betriebsverfassungsrechtes zu qualifizieren ist, für die das Territorialitätsprinzip gilt und die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach einer vorübergehenden Beschäftigung des Klägers vom 4.Juli 1983 bis 30.November 1983 wurde er am 7.Mai 1984 wieder als Gemeindearbeiter angestellt. Die Parteien schlossen nachträglich am 27. September 1985 einen schriftlichen Sondervertrag, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten sollten. Die Beklagte hatte im Zuge des Ausbaus der Wanderwege und aus Gründen der Beschäftigung von Arbeitslosen die Zahl ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33ArbVG §105 ffVBG §32 Abs2
Rechtssatz: Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG gilt gemäß § 33 Abs 1 ArbVG für "Betriebe aller Art" und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz greifen, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder andere Gebietskörperschaften; seine Voraussetzungen müssen aber in jedem Fall selbständig und unabhängig von denen des beso... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 ffArbVG §96ArbVG §102ArbVG §133SchSpG §26SchSpG §28
Rechtssatz: Das ArbVG ist hinsichtlich der Betriebsverfassung gegenüber dem SchSpG das jüngere Gesetz und verfolgt eindeutig, den Zweck, die Fragen, welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß besondere Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind. ... mehr lesen...