§ 37 Apok-Wo Nachwahlen

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen. Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.

(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Wird die Stelle des Präsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten für den Rest der laufenden Funktionsperiode nach den Bestimmungen des § 33 binnen sechs Wochen durchzuführen. Bei der Nachwahl des Präsidenten sind auch die Obmänner (Vizepräsidenten) wahlberechtigt. Gehört der neugewählte Präsident einer anderen Abteilung der Apothekerkammer an als der ausgeschiedene Präsident, erfolgt ein Wechsel in der Reihung der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter im Sinne des § 34 Abs. 4.

(2) Wird die Stelle eines Vizepräsidenten (Obmannes) während der Funktionsperiode frei, wählen die Mitglieder des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, der der ausgeschiedene Vizepräsident (Obmann) angehörte, nach den Bestimmungen des § 34 für den Rest der laufenden Funktionsperiode binnen sechs Wochen einen neuen Vizepräsidenten (Obmann); sinngemäßes gilt für die Nachwahl eines ausgeschiedenen Obmannstellvertreters. Bei der Nachwahl des Obmannstellvertreters ist der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) nicht wahlberechtigt.

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