Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsFür die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens zu entrichten.
(2)Absatz 2Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
1.Ziffer einsneu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
2.Ziffer 2bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001).der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,).
(3)Absatz 3Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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