§ 14 ApoG Verlegung

ApoG - Apothekengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (§ 9 Abs. 2) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. Paragraph 10, Absatz 4 bis 8 gilt.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 ApoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ApoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 ApoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 ApoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 ApoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 ApoG
§ 15 ApoG