§ 15 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.Absatz eins, gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.
  3. (3)Absatz 3Das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 2 gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß § 3, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.Das Fortbetriebsrecht gemäß Absatz 2, gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß Paragraph 3,, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.
  4. (4)Absatz 4Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Abs. 3 gilt:Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Absatz 3, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDer Österreichischen Apothekerkammer ist halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung über die Fortsetzung des Studiums sowie ein aktueller Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten vorzulegen. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3, 4 und 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2023, gilt.Der Österreichischen Apothekerkammer ist halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung über die Fortsetzung des Studiums sowie ein aktueller Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten vorzulegen. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Satz 3, 4 und 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, gilt.
    2. 2.Ziffer 2Das Fortbetriebsrecht erlischt mit Vollendung des 29. Lebensjahrs, wenn das Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
  5. (5)Absatz 5Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Während eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung darf die Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb während eines Insolvenzverfahrens erfolgt auf Rechnung der Insolvenzmasse.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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