§ 7 ApoG

Apothekengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bereits Vorschriften über den Betrieb der Apotheken enthalten, hat die Regelung dieses Betriebes im Verordnungswege zu erfolgen.

Hiezu gehört insbesondere die Erlassung von Vorschriften darüber, welche Artikel in einer Apotheke geführt werden dürfen und welche Artikel vorrätig gehalten werden müssen, ferner die Festsetzung des Maximalpreises für die vorbezeichneten Artikel und deren Verpackung sowie die Bestimmung des Maximalentgeltes für die im Betriebe der Apotheke geleisteten Arbeiten (Arzneitaxe).

Bei der Erlassung der Arzneitaxe ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bedarf der öffentlichen Armenversorgung, für den Bedarf von Kranken- und Humanitätsanstalten und Krankenkassen sowie für Personen, deren Armut durch ein behördliches Zeugnis bestätigt ist, Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    4. 4.Ziffer 4die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
    6. 6.Ziffer 6die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    7. 7.Ziffer 7die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
    8. 8.Ziffer 8die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, underforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, und
    10. 10.Ziffer 10die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 16.04.1960 bis 28.03.2024
Insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bereits Vorschriften über den Betrieb der Apotheken enthalten, hat die Regelung dieses Betriebes im Verordnungswege zu erfolgen.

Hiezu gehört insbesondere die Erlassung von Vorschriften darüber, welche Artikel in einer Apotheke geführt werden dürfen und welche Artikel vorrätig gehalten werden müssen, ferner die Festsetzung des Maximalpreises für die vorbezeichneten Artikel und deren Verpackung sowie die Bestimmung des Maximalentgeltes für die im Betriebe der Apotheke geleisteten Arbeiten (Arzneitaxe).

Bei der Erlassung der Arzneitaxe ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bedarf der öffentlichen Armenversorgung, für den Bedarf von Kranken- und Humanitätsanstalten und Krankenkassen sowie für Personen, deren Armut durch ein behördliches Zeugnis bestätigt ist, Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    4. 4.Ziffer 4die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
    6. 6.Ziffer 6die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    7. 7.Ziffer 7die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
    8. 8.Ziffer 8die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, underforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, und
    10. 10.Ziffer 10die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten