§ 48 ApoG Kundmachung bei Neuerrichtungen

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß Paragraph 47, ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionsinhaber;
    2. 2.Ziffer 2bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
    3. 3.Ziffer 3Pächter;
    4. 4.Ziffer 4Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;Fortbetriebsberechtigte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5Insolvenzverwalter;
    6. 6.Ziffer 6behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte;
    8. 8.Ziffer 8Mitbewerber;
    9. 9.Ziffer 9mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
  3. (3)Absatz 3In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.In der Kundmachung gemäß Absatz eins, sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 29.03.2006 bis 28.03.2024
Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß Paragraph 47, ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionsinhaber;
    2. 2.Ziffer 2bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
    3. 3.Ziffer 3Pächter;
    4. 4.Ziffer 4Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;Fortbetriebsberechtigte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5Insolvenzverwalter;
    6. 6.Ziffer 6behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte;
    8. 8.Ziffer 8Mitbewerber;
    9. 9.Ziffer 9mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
  3. (3)Absatz 3In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.In der Kundmachung gemäß Absatz eins, sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.

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