§ 4 ApoG Leitung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

(1) Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

(2) Der Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a Paragraphen 17 a und 17b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sindzu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.03.2024
§ 4.Paragraph 4,

(1) Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

(2) Der Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a Paragraphen 17 a und 17b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sindzu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

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