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§ 21 ApoG (Apothekengesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 21 ApoG (weggefallen)
ApoG - Apothekengesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 21 ApoG
seit 28.03.2024 weggefallen.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ApoG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 15 ApoG Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht
§ 16 ApoG Beschränkung der Übertragung
§ 17 ApoG Verpachtung
§ 17a ApoG Bestellung eines verantwortlichen Leiters
§ 17b ApoG Bestellung eines stellvertretenden Leiters
§ 18 ApoG Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke
§ 19 ApoG Zurücknahme der Konzession
§ 19a ApoG Behördliche Schließung der Apotheke
§ 20 ApoG Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters
§ 20a ApoG Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
§ 21 ApoG (weggefallen)
§ 22 ApoG (weggefallen)
§ 23 ApoG (weggefallen)
§ 24 ApoG Filialapotheken
§ 25 ApoG Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke
§ 26 ApoG (weggefallen)
§ 27 ApoG (weggefallen)
§ 28 ApoG Funktion ärztlicher Hausapotheken
§ 29 ApoG Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
§ 30 ApoG Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken
§ 31 ApoG Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20a ApoG
§ 22 ApoG
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