Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß Paragraph 15, fortbetrieben wird.
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