§ 16 ApoG Beschränkung der Übertragung

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Eine öffentliche Apotheke, welche noch nicht fünf Jahre besteht, darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf andere nicht übertragen werden. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind für die Vereinbarungsparteien rechtsunwirksam.

Auf öffentliche Apotheken, welche im Sinne der Vorschriften des § 15, zweiter, dritter und fünfter Absatz, nach dem Tode des Konzessionsinhabers fortgeführt werden, findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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