§ 19a ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu schließen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. (2)Absatz 2Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum zu betrauen. Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters ist von der Behörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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