Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
1.Ziffer einswenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder
2.Ziffer 2wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2)Absatz 2Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1.Ziffer einsbeim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,
2.Ziffer 2die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oderdie im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
3.Ziffer 3die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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