§ 20a ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
  2. (2)Absatz 2§ 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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