§ 14 ApoG Verlegung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten StandortesStandorts (§ 9 Abs. 2) bedarfist nur auf Grund einer Bewilligung der Genehmigung durch die ÖsterreichischeÖsterreichischen Apothekerkammer zulässig.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten StandortesStandorts (Paragraph 9, Absatz 2,) bedarfist nur auf Grund einer Bewilligung der Genehmigung durch die ÖsterreichischeÖsterreichischen Apothekerkammer zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist vonnur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu bewilligenerteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffenerfüllt sind und überdies von dem neuender Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigtgedeckt werden kann.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist vonnur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu bewilligenerteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffenerfüllt sind und überdies von dem neuender Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigtgedeckt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. Paragraph 10, Absatz 4 bis 8 gilt.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 28.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten StandortesStandorts (§ 9 Abs. 2) bedarfist nur auf Grund einer Bewilligung der Genehmigung durch die ÖsterreichischeÖsterreichischen Apothekerkammer zulässig.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten StandortesStandorts (Paragraph 9, Absatz 2,) bedarfist nur auf Grund einer Bewilligung der Genehmigung durch die ÖsterreichischeÖsterreichischen Apothekerkammer zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist vonnur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu bewilligenerteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffenerfüllt sind und überdies von dem neuender Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigtgedeckt werden kann.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist vonnur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu bewilligenerteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffenerfüllt sind und überdies von dem neuender Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigtgedeckt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt.Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. Paragraph 10, Absatz 4 bis 8 gilt.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

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