§ 37

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten hat.

b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.

c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Spediteur nicht.

d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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