Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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