Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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