§ 17 AOCV 2008 Technische Organisation

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Die Bestimmungen Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 12.07.2017 bis 30.04.2021
§ 17.Paragraph 17,

Die Bestimmungen Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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