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Die BestimmungenFür die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die BestimmungenFür die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.