§ 17 AOCV 2008

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Die BestimmungenFür die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 12.07.2017 bis 30.04.2021

Die BestimmungenFür die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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