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Die Bestimmungen Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Bestimmungen Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowieAufrechterhaltung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.