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(1) Es dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen für beförderte Personen obliegt einem vom LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu nummerieren und auf den Namen der beförderten Person auszustellen. Das LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer es für eine bestimmte Person für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.
(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten und die transportierten Personen namentlich angeführt werden.
(4) Werden Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmensin § 1 angeführten Genehmigungen durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des LuftfahrtunternehmensLuftverkehrsunternehmens handelt.
(5) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Abs. 4 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(1) Es dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen für beförderte Personen obliegt einem vom LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu nummerieren und auf den Namen der beförderten Person auszustellen. Das LuftfahrtunternehmenLuftverkehrsunternehmen muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer es für eine bestimmte Person für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.
(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten und die transportierten Personen namentlich angeführt werden.
(4) Werden Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmensin § 1 angeführten Genehmigungen durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des LuftfahrtunternehmensLuftverkehrsunternehmens handelt.
(5) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Abs. 4 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.