Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.04.1962 bis 31.12.9999
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