§ 21 AnmG

AnmG - Anmeldegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens machen, sind von Leistungen nach dem im § 1 Absatz 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

In Kraft seit 01.04.1962 bis 31.12.9999
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