§ 14 AnhO Rauchen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

1.

über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;

2.

Häftlingen, die auf Betten liegen;

3.

in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005

(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.

(2) Verboten ist das Rauchen:

1.

über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;

2.

Häftlingen, die auf Betten liegen;

3.

in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

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