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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. | über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks; | |||||||||
2. | Häftlingen, die auf Betten liegen; | |||||||||
3. |
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(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. | über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks; | |||||||||
2. | Häftlingen, die auf Betten liegen; | |||||||||
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