§ 14 AnhO Rauchen

Anhalteordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
  2. (2)Absatz 2Verboten ist das Rauchen:
    1. 1.Ziffer einsüber ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
    2. 2.Ziffer 2Häftlingen, die auf Betten liegen;
    3. 3.Ziffer 3in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsSofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht, dürfen Häftlinge rauchen. Eine Beeinträchtigung von Nichtrauchern ist dabei auszuschließen.
  2. (2)Absatz 2Verboten ist das Rauchen:
    1. 1.Ziffer einsüber ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks;
    2. 2.Ziffer 2Häftlingen, die auf Betten liegen;
    3. 3.Ziffer 3in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten