§ 18 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

Stellen entgegen § 5 ausschreibt;

b)

gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017

In Kraft seit 22.02.2017 bis 31.12.9999
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