§ 11 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Antidiskriminierungsstellen sind

a)

der Landesvolksanwalt, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach lit. b geht;

b)

die Patientenanwaltschaft, soweit es um Diskriminierungen von Patienten und Klienten geht, die dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz unterliegen.

(2) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten, der aus mindestens vier Mitgliedern (zwei Vertretern von Behindertenorganisationen, einem Vertreter einer Menschenrechtsorganisation und einem Vertreter aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchstens sieben Mitgliedern sowie dem Landesvolksanwalt als Leiter zu bestehen hat. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017

In Kraft seit 22.02.2017 bis 31.12.9999
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