§ 18 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem aufEine Übertretung begeht, sofern die Kundmachung folgenden MonatserstenTat nicht den Tatbestand einer in Kraft.die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

Stellen entgegen § 5 ausschreibt;

b)

gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer KraftÜbertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.

a)

die §§ 15 bis 17, 252 bis 254 und 257 Abs. 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes (LFAG.), LGBl.Nr. 28/1997, Nr. 26/2000;

b)

folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000: die §§ 6, 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, 20, 55 und 56 sowie § 106, soweit auf § 20 verwiesen wird;

c)

folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 27/1994, Nr. 49/ 1995, Nr. 2/1997, Nr. 25/1998, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 21/ 2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003: § 3, soweit auf § 6 verwiesen wird; § 28, soweit auf § 20 verwiesen wird; § 41, soweit auf die §§ 55 und 56 verwiesen wird; § 120, soweit auf die §§ 20, 55 und 56 verwiesen wird.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017

Stand vor dem 21.02.2017

In Kraft vom 01.06.2005 bis 21.02.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem aufEine Übertretung begeht, sofern die Kundmachung folgenden MonatserstenTat nicht den Tatbestand einer in Kraft.die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

Stellen entgegen § 5 ausschreibt;

b)

gegen das Verbot des § 8 Abs. 2 verstößt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer KraftÜbertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.

a)

die §§ 15 bis 17, 252 bis 254 und 257 Abs. 4 des Land- und Forstarbeitsgesetzes (LFAG.), LGBl.Nr. 28/1997, Nr. 26/2000;

b)

folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000: die §§ 6, 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, 20, 55 und 56 sowie § 106, soweit auf § 20 verwiesen wird;

c)

folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 27/1994, Nr. 49/ 1995, Nr. 2/1997, Nr. 25/1998, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 21/ 2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003: § 3, soweit auf § 6 verwiesen wird; § 28, soweit auf § 20 verwiesen wird; § 41, soweit auf die §§ 55 und 56 verwiesen wird; § 120, soweit auf die §§ 20, 55 und 56 verwiesen wird.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten