(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021
0 Kommentare zu § 15 AnDG