(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,
a) | betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt; | |||||||||
b) | Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen; | |||||||||
c) | Berichte zu erstatten sowie Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen, | |||||||||
d) | Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu erstatten, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen; | |||||||||
e) | Informationen mit anderen Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsstellen, wie den Gleichbehandlungsstellen des Bundes, dem Bundesbehindertenbeirat, Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern der Europäischen Union udgl., auszutauschen und mit solchen Stellen zusammenzuarbeiten. |
(3) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021
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