§ 13 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig.

(2) Die Rechtsträger, denen allfällige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen oder Beschränkungen zuzurechnen wären, sind verpflichtet, der Antidiskriminierungsstelle Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Untersuchung allfälliger Diskriminierungen erforderlich ist.

(3) Eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber der Antidiskriminierungsstelle nicht. Diese unterliegt der Verschwiegenheit im gleichen Umfang, wie der Rechtsträger, an den sie herangetreten ist.

(4) Der Landesvolksanwalt und die Patientenanwaltschaft haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an den Landtag und die Landesregierung auch über ihre Tätigkeit als Antidiskriminierungsstelle zu berichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017

In Kraft seit 22.02.2017 bis 31.12.9999
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