§ 20 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bestimmung des § 10a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind, ab dem 23. September 2019, auf alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 sowie auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(2) Der erste Bericht nach § 10a Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist bis 23. Dezember 2021 an die Europäische Kommission zu erstatten.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019

In Kraft seit 15.01.2019 bis 31.12.9999
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